Satzung

Satzung des Zessin - Familienvereins e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Erforschung der Zessin-Familiengeschichte“ e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin eingetragen. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung der Familiengeschichte der einzelnen Zessin-Zweige und der Begegnungen zwischen Familienmitgliedern und Freunden der Familie. 2. Der Verein fördert und bereitet die Herausgabe einer Familienchronik vor sowie das im Jahre 2008 fällige Jubiläum der 500jährigen Ersterwähnung des Familiennamens. 3. Der Verein fördert die Erforschung geschichtlicher Zusammenhänge in Verbindung zur Familie in der alten hinterpommerschen Heimat sowie die Auswanderungsforschung. 4. Er vermittelt seinen Mitgliedern und allen interessierten Bürgern Kenntnisse zur Geschichte und Gegenwart der Zessin-Familien. 5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 7. Materielle und finanzielle Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Förderung der o.g. (§2 1.-4.) Zwecke nach den satzungsmäßigen Zielvorstellungen eingesetzt. 8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 9. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstig werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anerkennung der Satzung sein: - natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder und Jugendliche mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, sofern sie Mitglied einer Zessin-Familie sind oder ihre Herkunft von einer solchen ableiten können, und solche, die sich mit der Familie freundschaftlich verbunden fühlen, - juristische Personen. 2. Über das schriftliche Aufnahmegesuch eines künftigen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 3. Die Mitgliedschaft wird nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages, der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis und durch die Ausstellung einer Mitgliedskarte wirksam. 4. Juristische Personen haben einen stimmberechtigten Vertreter zu benennen. 5. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf mündlichen oder schriftlichen Vorschlag an den Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um besondere Verdienste um die Erforschung der Zessin-Familiengeschichte bzw. den Verein ausgezeichnet haben. Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit. 6. Mit der Aufnahme in den Verein sind die Mitglieder an die Satzung und aller satzungsgemäß gefassten Beschlüsse gebunden und verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. 7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (schriftlich an den Vorstand), Tod oder Ausschluss, durch Auflösung bei juristischen Personen bzw. durch Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. 8. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt. Der Betroffene hat das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Einnahmen des Vereins

1. Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus - Beiträgen der Mitglieder - Beiträge der Förderer und Freunde - Spenden und Zuwendungen 2. Vom Mitglied des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der zur Deckung der Ausgaben der Gesellschaft beiträgt. Er liegt im eigenen Ermessen. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest, dessen Höhe für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen sein soll. 3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 01.03. fällig und ist bis spätestens 31. März auf das Vereinskonto zu überweisen. 4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Veranstaltungen des Vereins vor, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er gibt Richtlinien für die Erreichung der Vereinsziele vor und legt der Mitgliederversammlung den Finanzplan vor. 5. Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der Satzungszwecke verwendet werden. Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.

§ 5 Aufbau und Gliederung

1. Die Mitglieder der Gesellschaft können sich in Interessengemeinschaften, Freundeskreisen, Orts-, Kreis-, und Landesverbänden organisieren. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist nicht daran gebunden. 2. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Sie wählt alle vier Jahre den Vorstand. 3. Der Vorstand besteht aus - Vorsitzenden - stellvertretenden Vorsitzenden - Schatzmeister und vier Vertretern (möglichst je einem aus einem Land Europas, Amerikas, Afrikas und Australien). Er wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister sind allein vertretungsberechtigt. 4. Die Verwaltung des Vermögens und der Erträge erfolgt durch den Schatzmeister. 5. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder zu kooptieren.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich 6 Monate vor Einberufung, spätestens jedoch 2 Monate vor dem Sitzungstermin. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern (durch den Vorstand) und wenn 30 von 100 Mitgliedern dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragen. 3. Der Mitgliederversammlung obliegt - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes - die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer - Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern - Beratung über Aufgaben und Angelegenheiten des Vereins - Beschluss der Wahlordnung - Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes - Festsetzung des Mindestbeitrages - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft - Änderung der Satzung und freiwillige Auflösung des Vereins

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gewertet werden. 2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die Pflicht, die vom Vorstand erarbeitete Jahresendabrechnung zu überprüfen. 4. Das Protokoll darüber ist als Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. 5. Unterschriftsberechtigt für die Protokolle der Mitgliederversammlung sind - der Versammlungsleiter - ein Vorstandsmitglied

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von 30% der Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung. 2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von sechs Wochen erneut hierzu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. 3. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu, das es im Sinne des Satzungszweckes des aufgelösten Vereins zu verwenden hat. Der Beschluss ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.